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Corona-Kurzarbeit III gilt ab 1. Oktober

Die Sozialpartner haben die Verhandlungen mit der Bundesregierung für ein neues Kurzarbeitsmodell abgeschlossen. Dieses schafft Sicherheit für ArbeitnehmerInnen und Unternehmen. 

Vorteile der Kurzarbeit:

  • ArbeitnehmerInnen behalten ihren Job.
  • Sichert Einkommen von 80 bis 90 Prozent vom letzten Nettoeinkommen.
  • Schützt ArbeitnehmerInnen vor dem finanziellen Absturz.
  • Betriebe können bei Erholung auf erfahrene MitarbeiterInnen zurückgreifen und müssen keine neuen suchen.
  • Schon zu Beginn der Krise hat die Corona-Kurzarbeit Hunderttausende vor Arbeitslosigkeit geschützt – das Erfolgsmodell wurde angepasst und kann ab 1. Oktober 2020 für maximal sechs Monate in Anspruch genommen werden.

Das gilt für die Lockdown-Kurzarbeit im November 2020:

  • Die Arbeitszeit kann weniger als 30 bzw. 10 Prozent betragen. Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind (z. B. Gasthäuser, Hotels), können die Arbeitszeit für die Dauer des Lockdowns auf 0 Prozent senken. 
  • Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind, oder, die die Corona-Kurzarbeit nur für den Monat November 2020 beanspruchen, müssen wirtschaftlich nicht begründen, warum sie Kurzarbeit beantragen.
  • Kurzarbeit für den Monat November kann rückwirkend bis Freitag, 20.11.2020, beantragt werden. 
  • Für die Zeit des Lockdowns besteht für Lehrlinge in Kurzarbeit keine Ausbildungsverpflichtung. 
  • 100 Euro netto Trinkgeldersatz pro Monat für Beschäftigte in Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind und deren Beschäftigte von der Regelung der Trinkgeldpauschale umfasst sind (Auszahlung durch das Unternehmen, Vergütung durch das AMS). 

Die 7 wichtigsten Eckpunkte der Kurzarbeit III:

Wie in Phase II gilt weiterhin:  

  1. ArbeitnehmerInnen bekommen zwischen 80 und 90 Prozent
    ihres letzten Nettoeinkommens. Zulagen und Zuschläge werden miteinberechnet, ebenso Überstundenpauschalen, wenn sie nicht vorher widerrufen wurden. Lehrlinge bekommen 100 Prozent ihrer Lehrlingsentschädigung.
  2. Behaltepflicht und Kündigungsschutz:
    ArbeitnehmerInnen müssen nach Ende der Kurzarbeit mindestens ein Monat weiter beschäftigt werden. Arbeitgeberkündigungen dürfen in der Regel erst danach ausgesprochen werden. Nur in Ausnahmefällen kann die Behaltefrist mit Zustimmung der Gewerkschaft verkürzt werden oder entfallen.

Neu gilt ab Oktober:  

  1. KV-Erhöhungen werden berücksichtigt:
    Kommt es während der Kurzarbeit zu einer Erhöhung des Einkommens (das kann durch Erhöhungen im Kollektivvertrag, Vorrückungen, etc. sein), muss das Kurzarbeitsentgelt neu berechnet und angepasst werden. 
  2. Die Arbeitszeit kann zwischen 30 und 80 Prozent
    von der Normalarbeitszeit vor Beginn der Kurzarbeit liegen. Für die Dauer der Kurzarbeit kann sie innerhalb dieser Bandbreite durchgerechnet werden. Weniger als 30 Prozent Arbeitszeit ist nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Sozialpartner möglich.
  3. Aus- und Weiterbildungspflicht:
    ArbeitnehmerInnen in Kurzarbeit III sind verpflichtet, sich weiterzubilden. Diese Aus- bzw. Weiterbildung muss vom Arbeitgeber angeboten werden. Sie ist im Ausmaß der ursprünglichen normalen Arbeitszeit möglich.
  4. Lehrlingsausbildung:
    Lehrlinge können nur zur Kurzarbeit angemeldet werden, wenn die Ausbildung sichergestellt wird. Mindestens 50 Prozent der ausgefallenen Arbeitszeit sind für ausbildungs- und berufsrelevante Maßnahmen zu nutzen.
  5. Prüfung durch den Steuerberater:
    Unternehmen müssen wirtschaftlich begründen, warum sie Kurzarbeit anmelden. Das wird extern durch Dritte kontrolliert, z.B. durch eine/n SteuerberaterIn

An wen kann ich mich als Beschäftigte oder Beschäftigter bei Fragen wenden?
Am besten an den jeweiligen Betriebsrat im Betrieb oder an deine Gewerkschaft, wenn es keinen Betriebsrat gibt. Informationen zu allen Fragen gibt es auf: jobundcorona.at

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ArbeitnehmerInnen erhalten in Kurzarbeit:

90 Prozent des bisherigen Nettoentgeltes, wenn das Bruttoentgelt vor Kurzarbeit bis zu 1.700 Euro betragen hat,

85 Prozent des bisherigen Nettoentgeltes, wenn das Bruttoentgelt vor Kurzarbeit zwischen 1.700 und 2.685 Euro betragen hat,

80 Prozent des bisherigen Nettoentgeltes, wenn das Bruttoentgelt vor Kurzarbeit mehr als 2.685 Euro betragen hat.

Lehrlinge erhalten weiterhin 100 Prozent ihrer Lehrlingsentschädigung.

Dieser Form der Kurzarbeit ist nur möglich, weil die Gewerkschaften mit der Bundesregierung verhandelt haben. Sie haben das Beste für ArbeitnehmerInnen herausgeholt sowie Arbeitsplätze und Einkommen gesichert. Um auch in Zukunft das Beste für die arbeitenden Menschen in Österreich herausholen zu können, brauchen wir jede und jeden einzelnen! Werde jetzt ÖGB-Mitglied!